Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 25.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren.
vom 19.04.2012
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 18.04.2012
vom 18.04.2012
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Aussetzung einer anfänglich angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach §§ 66, 67c StGB.
vom 17.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit aus dem Dienstvertragsrecht.
vom 16.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in einem sogenannten „Altfall“ im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB.
vom 16.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in einem sogenannten „Altfall“ im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB.
vom 16.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da keiner der in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig ist, hat sie jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
vom 15.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kosten für die Löschung einer Globalgrundschuld aus dem Grundbuch.
vom 13.04.2012
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 13.04.2012
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 13.04.2012
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 11.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hingewiesen worden ist. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2012 hierfür ausreichende Gründe nicht aufgezeigt hat. Angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Verfassungsbeschwerde mit mehr als 500 Seiten war es zu riskant, erst vier Stunden vor Fristablauf mit der Übermittlung zu beginnen, zumal jeder Beschwerdeführer mit einer verstärkten Belegung des Faxeingangsgeräts in den späten Abendstunden rechnen muss. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb mit der Übermittlung frühzeitiger beginnen müssen oder zumindest mit den zur Substantiierung unverzichtbaren Seiten anfangen müssen, was sie versäumt hat.
vom 11.04.2012
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 10.04.2012
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 10.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
vom 06.04.2012
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Stadt Frankfurt am Main, mit der der Antragstellerin verboten wurde, am 6. April 2012, Karfreitag, 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr eine Versammlung mit dem Veranstaltungsthema „Demonstration/Mahnwache gegen das Tanzverbot“ auf dem Opernplatz in Frankfurt am Main durchzuführen.
vom 05.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an die Begründung eines Antrags im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.
vom 05.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, die im amtsgerichtlichen Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) ohne Durchführung einer - vom Beschwerdeführer zuvor beantragten - mündlichen Verhandlung ergangen sind.
vom 04.04.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft - vornehmlich - die Eignung eines ohne Exploration des Betroffenen erstellten Sachverständigengutachtens über dessen psychische Erkrankung und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen für einen auf dieses Gutachten gestützten Wiederaufnahmeantrag im Strafverfahren.