Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.05.2012
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine amtshaftungsrechtliche Streitigkeit.
vom 30.05.2012
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Werkvertragsrecht.
vom 30.05.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im Zivilprozess.
vom 29.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) vorliegt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Bundesfinanzhof seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzenden Weise gehandhabt hätte.
vom 29.05.2012
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 29.05.2012
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 29.05.2012
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 29.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung.
vom 24.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses der Anteile bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
vom 23.05.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen im Wesentlichen die Frage, ob die seit dem 1. Januar 2012 vorgesehene Besetzung des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.06.2012
vom 23.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfahrensdauer eines Zivilprozesses.
vom 23.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inanspruchnahme der im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren obsiegenden Beschwerdeführerin als Zweitschuldnerin für Kosten des Rechtsstreits. Die Zweitschuldnerhaftung darf nach der gesetzlichen Ausgestaltung nicht geltend gemacht werden, soweit demjenigen Kostenschuldner, dem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. § 29 Nr. 1, § 31 Abs. 1, Abs. 3 GKG).
vom 22.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde, die verschiedene Maßnahmen im Strafvollzug betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 22.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
vom 22.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichterhebung eines angebotenen Beweises.
vom 21.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) wegen der Beteiligung eines Anlegers an einer Fondsgesellschaft.
vom 21.05.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an zwei Fondsgesellschaften.
vom 21.05.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an einer Fondsgesellschaft.
vom 21.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) wegen der Beteiligung eines Anlegers an einer Fondsgesellschaft.
1 BvR 1820/10, 1 BvR 1821/10, 1 BvR 1823/10, 1 BvR 1824/10, 1 BvR 1825/10, 1 BvR 1826/10, 1 BvR 1827/10, 1 BvR 1828/10, 1 BvR 1829/10, 1 BvR 1830/10, 1 BvR 1831/10, 1 BvR 1832/10, 1 BvR 1833/10, 1 BvR 1834/10, 1 BvR 1835/10, 1 BvR 1836/10, 1 BvR 1838/10, 1 BvR 1840/10, 1 BvR 1842/10, 1 BvR 1844/10, 1 BvR 1845/10, 1 BvR 1847/10, 1 BvR 1848/10, 1 BvR 1851/10, 1 BvR 1852/10, 1 BvR 1853/10, 1 BvR 1854/10, 1 BvR 1855/10, 1 BvR 1856/10, 1 BvR 1857/10, 1 BvR 1859/10, 1 BvR 1860/10, 1 BvR 1861/10, 1 BvR 1862/10
vom 21.05.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an einer Fondsgesellschaft.
vom 21.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss („Prospekthaftung im weiteren Sinne“) wegen der Beteiligung von Anlegern an einer Fondsgesellschaft.
vom 16.05.2012
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.
vom 16.05.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss von Aktionären aus der Gesellschaft im Anschluss an ein öffentliches Übernahmeangebot nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (sog. übernahmerechtlicher Squeeze-out).
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 15.05.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
vom 08.05.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Berechnung von Versorgungsanwartschaften nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.06.2012
vom 07.05.2012
Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>); die mit § 1a Abs.1 BetrAVG einhergehenden Belastungen für Arbeitgeber im Fall der vorliegend zu beurteilenden Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind überschaubar, die Regelung insofern angemessen.
vom 04.05.2012
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag gegen das übergangslose Inkrafttreten einer Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen, die in dem vom Deutschen Bundestag am 9. Februar 2012 beschlossenen Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vorgesehen ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.05.2012 ,
press release of 22.05.2012
vom 03.05.2012
Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Frage, ob die Alimentation eines niedersächsischen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) im Jahr 2005 infolge der Neuregelung des Sonderzahlungsrechts verfassungsgemäß ist.
vom 02.05.2012
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die durch Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) angeordnete rückwirkende Änderung von § 14a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl I S. 1582), mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.05.2012 ,
press release of 30.05.2012