Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 28.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer eine Bausparkasse und eine Bank, die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in Anspruch.
vom 26.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozess.
vom 26.06.2012
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Streitigkeit aus dem Handelsvertreterrecht.
vom 22.06.2012
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.
vom 21.06.2012
1. a) Das Landgericht München II sprach die Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen Betrugs in 27 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäfts, schuldig und verurteilte den Beschwerdeführer S. deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Beschwerdeführer G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
vom 20.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer Sicherungsverwahrung, die in der Anlassverurteilung gemäß § 66a StGB vorbehalten war.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.07.2012
vom 20.06.2012
Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.
vom 20.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde des im Maßregelvollzug untergebrachten Beschwerdeführers betrifft die Versagung von Vollzugslockerungen.
vom 20.06.2012
Gegenstand der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist eine Zahlungsklage einer Hochschule gegen den Beschwerdeführer - einen mittlerweile pensionierten Professor dieser Hochschule -, mit der diese in erster Linie die Herausgabe von Geldern verlangte, die der Beschwerdeführer während einer früheren Tätigkeit als Rektor einer neu gegründeten privaten Fachhochschule vereinnahmt hatte.
vom 19.06.2012
Das Organstreitverfahren betrifft die Verpflichtung der Bundesregierung aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem „Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM) und dem „Euro-Plus-Pakt“.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.06.2012 , press release of 19.06.2012
vom 19.06.2012
Der Beschwerdeführer wandte sich ursprünglich gegen die für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Gültigkeit der Europawahl 2009. Seinen Einspruch wies der Deutsche Bundestag nach Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Die Sperrklausel verstoße gegen den wahlrechtlichen Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen. Ohne sie hätten mehrere kleinere Parteien aus der Bundesrepublik Abgeordnetensitze errungen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel festgestellt hat (Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, EuGRZ 2011, S. 621), erstrebt der Beschwerdeführer nunmehr noch die Wiederholung der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise die Neuverteilung der Sitze des auf die Bundesrepublik entfallenden Abgeordnetenkontingents unter Einbeziehung der bisher wegen der Sperrklausel nicht berücksichtigten Wahlvorschläge. Das Demokratieprinzip verlange und rechtfertige keinen Bestandsschutz für Volksvertretungen, die unter grober Verletzung tragender Wahlrechtsgrundsätze gebildet worden seien. Die Wiederholungswahl beträfe allein das deutsche Abgeordnetenkontingent und beeinträchtigte die Arbeitsfähigkeit des Parlaments nicht nennenswert. Zumindest aber müssten die Sitze neu verteilt werden; hierauf zu verzichten sei angesichts des festgestellten Wahlfehlers unlogisch. Ohne Neuwahl oder Neuverteilung der Abgeordnetensitze bleibe das nachgängige Wahlprüfungsverfahren faktisch wirkungslos.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.07.2012 , press release of 4.07.2012
vom 19.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zum Buchungsdatum bei der Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte und die Zulässigkeit einer entsprechenden Weisung der Aufsichtsbehörde.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.07.2012 , press release of 5.07.2012
vom 19.06.2012
Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des Jahres 2003 bis zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im Familienzuschlag).
siehe auch Pressemitteilung vom 1.08.2012
vom 19.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
vom 19.06.2012
vom 18.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurechnung fiktiver Einkünfte.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.07.2012
vom 18.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurechnung fiktiver Einkünfte.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.07.2012
vom 18.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurechnung fiktiver Einkünfte.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.07.2012
vom 11.06.2012
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
vom 08.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung auf Anerkennung einer Berufskrankheit.
vom 08.06.2012
Die am 17. April 2012 für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde betraf die Anrechnung einer Verletztenrente der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem am 18. Mai 1990 und seither im Beitrittsgebiet wohnhaften Rentner. Sie richtete sich gegen die Entscheidungen im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren wie auch gegen die Urteile des Sozialgerichts und des Bundessozialgerichts (Sprungrevision) auf einen im August 2003 gestellten Antrag auf Überprüfung der Anrechnungsgrundentscheidung des Rentenversicherungsträgers vom 14. Dezember 1992. Mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffen wurde § 84a Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006, rückwirkend gültig ab 1. Januar 1999 (BGBl I S. 1305) in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet IX Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Einigungsvertrag vom 23. September 1990 (BGBl II S. 889). Diese Bestimmung führte wie auch die Vorgängerbestimmung jeweils in Verbindung mit § 31 BVG zu einem abgesenkten Anrechnungsfreibetrag für Rentner, die wie der Beschwerdeführer am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet wohnhaft waren.
vom 06.06.2012
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 06.06.2012
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (BGBl I 2008, S. 2899 ff.). Die im darin festgestellten Bundeshaushaltsplan vorgesehene Verwendung ihrer Steuern für Rüstung, Militär und Kriegseinsätze sei mit ihrem Gewissen nicht vereinbar. Die Haushaltsgesetzgebung müsse so gewissensneutral ausgestaltet sein, dass alle von ihnen entrichteten Steuern nur für zivile Zwecke verwendet werden.
vom 04.06.2012
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren ist die Frage, ob § 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in der bis Juli 2011 geltenden Fassung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit vereinbar war, soweit die Vorschrift auf weitere Bestimmungen verwies, die eine Kürzung des Dienstbeschädigungsausgleichs entsprechend einem „Absenkungsfaktor Ost“ vorsahen.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.07.2012
vom 04.06.2012
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von im Ausland vollzogener sogenannter „Einlieferungshaft“.