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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 19.06.2012
Das Organstreitverfahren betrifft die Verpflichtung der Bundesregierung aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem „Europäischen Stabilitätsmechanismus“ (ESM) und dem „Euro-Plus-Pakt“.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.06.2012 ,
press release of 19.06.2012
vom 19.06.2012
Der Beschwerdeführer wandte sich ursprünglich gegen die für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Gültigkeit der Europawahl 2009. Seinen Einspruch wies der Deutsche Bundestag nach Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Die Sperrklausel verstoße gegen den wahlrechtlichen Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen. Ohne sie hätten mehrere kleinere Parteien aus der Bundesrepublik Abgeordnetensitze errungen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Sperrklausel festgestellt hat (Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, EuGRZ 2011, S. 621), erstrebt der Beschwerdeführer nunmehr noch die Wiederholung der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise die Neuverteilung der Sitze des auf die Bundesrepublik entfallenden Abgeordnetenkontingents unter Einbeziehung der bisher wegen der Sperrklausel nicht berücksichtigten Wahlvorschläge. Das Demokratieprinzip verlange und rechtfertige keinen Bestandsschutz für Volksvertretungen, die unter grober Verletzung tragender Wahlrechtsgrundsätze gebildet worden seien. Die Wiederholungswahl beträfe allein das deutsche Abgeordnetenkontingent und beeinträchtigte die Arbeitsfähigkeit des Parlaments nicht nennenswert. Zumindest aber müssten die Sitze neu verteilt werden; hierauf zu verzichten sei angesichts des festgestellten Wahlfehlers unlogisch. Ohne Neuwahl oder Neuverteilung der Abgeordnetensitze bleibe das nachgängige Wahlprüfungsverfahren faktisch wirkungslos.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.07.2012 ,
press release of 4.07.2012
vom 19.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zum Buchungsdatum bei der Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte und die Zulässigkeit einer entsprechenden Weisung der Aufsichtsbehörde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.07.2012 ,
press release of 5.07.2012
vom 19.06.2012
Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des Jahres 2003 bis zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im Familienzuschlag).
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.08.2012 ,
press release of 1.08.2012
vom 19.06.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.