Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 27.09.2012
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Gerichtsentscheidung über den Widerruf einer Gnadenentscheidung.
vom 27.09.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.
vom 26.09.2012
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 25.09.2012
Die Vorlage des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) betrifft die Frage, ob die Regelung des § 1318 BGB, soweit sie auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe bestimmte gesetzliche Scheidungsfolgenregelungen für entsprechend anwendbar erklärt, mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 20.09.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
vom 17.09.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung in einem Spruchverfahren aus Anlass der Verschmelzung der H. AG auf die Beschwerdeführerin. Das Oberlandesgericht setzte eine bare Zuzahlung von 0,79 € je Aktie der H. AG fest. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diesen Beschluss und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie dessen Wirkung ausgesetzt wissen will. Sie macht geltend, ohne den Erlass der beantragten Anordnung entstünden ihr irreversible Nachteile. Der angegriffene Beschluss verpflichte sie, auf die 1.840.785 Aktien der H. AG insgesamt 1.454.220,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Erweise sich die Verfassungsbeschwerde als zulässig und begründet, stehe ihr zwar ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nachzahlungen zu. Während die Nachzahlung mehr oder weniger automatisch über die Depotbanken erfolge, müsse sie den Rückforderungsanspruch gegenüber jedem einzelnen Aktionär durchsetzen. Anzahl und Identität der H.-Aktionäre seien ihr nicht bekannt. Die Aktien hätten sich in Streubesitz befunden, so dass die Anzahl der Minderheitsaktionäre unüberschaubar sei. Selbst wenn ihr alle Aktionäre bekannt wären, würde allein das für die Versendung der Rückforderungsschreiben zu zahlende Porto einen Großteil der Rückforderungssumme aufzehren. Interessen Dritter stünden nicht entgegen. Sollte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, erhielten die Aktionäre die Nachzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst; die Geltendmachung eines weiteren Schadens sei nicht ausgeschlossen.
vom 17.09.2012
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Fortsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nachdem dieses wegen Nichtbetreibens durch den Kläger mit einem Beschluss gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO eingestellt worden ist.
vom 17.09.2012
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem äußerungsrechtlichen Fall. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
siehe auch Pressemitteilung vom 13.11.2012
vom 12.09.2012
Die Antragsteller begehren mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen, dass dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über die jeweilige Hauptsache untersagt wird, die von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze auszufertigen und die mit ihnen gebilligten völkerrechtlichen Verträge zu ratifizieren.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.09.2012 , press release of 12.09.2012
vom 12.09.2012
In their applications, the applicants seek the issue of a temporary injunction, the essential effect of which would be to prohibit the Federal President until the decision in the principal proceedings in each case from signing the statutes passed by the Bundestag and the Bundesrat on 29 June 2012 as measures to deal with the sovereign debt crisis in the euro currency area and from ratifying the agreements under international law approved therein.
vom 12.09.2012
vom 12.09.2012
Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen, dass dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-370/12 - Pringle untersagt wird, die von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze auszufertigen und die mit ihnen gebilligten völkerrechtlichen Verträge zu ratifizieren. Zudem beantragen sie, dass die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte solange keine Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland findet, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage entschieden habe.
vom 12.09.2012
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 06.09.2012
Gegenstand der Vorlage ist die Verfassungsmäßigkeit der §§ 31, 32 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 28. August 2004 (HRG - BGBl I S. 2298) sowie der landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: Staatsvertrag 2008) ratifiziert und umgesetzt wurde.