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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.02.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einer Ausführung eines Strafgefangenen zum Sterbebett seines Vaters.
vom 27.02.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung der Gerichte zur Anhörung des Betroffenen im Verfahren der einstweiligen Freiheitsentziehung zur Sicherung einer Abschiebung.
vom 26.02.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung.
vom 20.02.2013
2. Mit Urteil vom 19. November 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit Ende Mai 2002 ist er, unterbrochen durch eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung im November 2008, die im August 2010 widerrufen wurde, im Sächsischen Krankenhaus A. (im Folgenden: Klinik) untergebracht. Nach Diagnose der Klinik leidet er an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.02.2013 ,
press release of 28.02.2013
vom 20.02.2013
Die Antragstellerin erstrebt die Feststellung, dass sie nicht verfassungswidrig ist, hilfsweise die Feststellung, dass die Antragsgegner die Antragstellerin in ihren parteibezogenen Rechten verletzen, indem sie öffentlich behaupten, die Antragstellerin sei verfassungswidrig, ohne das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG einzuleiten, und - höchst hilfsweise - indem sie für politische Parteien kein verfassungsgerichtliches Verfahren zur Feststellung ihrer Verfassungskonformität eingeführt haben.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.03.2013 ,
press release of 5.03.2013
vom 19.02.2013
Das Vorlageverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Frage, ob der durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) eingefügte § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das vorlegende Gericht und die Beschwerdeführerin verneinen dies, soweit § 9 Abs. 7 LPartG eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit verwehrt, das angenommene Kind ihres Partners ebenfalls anzunehmen (sogenannte Sukzessivadoption), wohingegen Ehepartnern in § 1742 BGB die Möglichkeit der Sukzessivadoption eröffnet ist und § 9 Abs. 7 LPartG die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners ermöglicht (sogenannte Stiefkindadoption).
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.02.2013 ,
press release of 19.02.2013
vom 13.02.2013
Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seinen Sohn auf die Kindesmutter.
vom 08.02.2013
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.). Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten „Beschneider“, der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB), privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB) gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
vom 07.02.2013
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen, die einen Notar mit Kosten gerichtlicher Verfahren belasten.
vom 06.02.2013
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung, die nach der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nachträglich angeordnet wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.02.2013 ,
press release of 27.02.2013
vom 06.02.2013
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.