Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.05.2013
vom 27.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung. Die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt wäre (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 25.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
vom 22.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren wegen der Entziehung der Zulassung für ein Medizinisches Versorgungszentrum.
vom 20.03.2013
Der Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle betrifft die Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) zur Verwendung der Streitkräfte bei einem besonders schweren Unglücksfall (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG), der von einem Luftfahrzeug ausgeht (§§ 13 bis 15 LuftSiG), sowie die gesetzlichen Bestimmungen, die es dem Bund erlauben, Luftsicherheitsaufgaben, die den Ländern zur Ausführung in Auftragsverwaltung übertragen sind (§ 16 Abs. 2 LuftSiG), durch Entscheidung des Bundesministeriums des Innern wieder an sich zu ziehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 LuftSiG, Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 <BGBl I S. 78>).
siehe auch Pressemitteilung vom 18.04.2013
vom 20.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedingungen der Haftraumunterbringung des Beschwerdeführers.
vom 20.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 20.03.2013
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf einer Gnadenentscheidung.
vom 20.03.2013
1. Einer Entscheidung über den ursprünglich gestellten Eilantrag bedarf es nicht, weil er sich mit dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung erledigt hat und der Beschwerdeführer ihn nicht aufrechterhält.
vom 19.03.2013
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten. Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II. zudem gegen die Vorschrift des § 257c StPO, die durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) - im Folgenden: Verständigungsgesetz - in die Strafprozessordnung eingefügt wurde und seither die rechtliche Grundlage für die Verständigung bildet.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.03.2013 , press release of 19.03.2013
vom 19.03.2013
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die seine dort erhobenen Klagen gegen die Festsetzung von Missbrauchsgebühren durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig erachtet haben. Damit stellt sich die Frage, ob die drei Mitglieder des Senats, die in der dazu damals berufenen Kammer die Nichtannahmeentscheidung sowie die Entscheidung über die Missbrauchsgebühren getroffen haben, von der Mitwirkung an der Entscheidung über die nunmehrige Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.04.2013
vom 18.03.2013
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.04.2013
vom 18.03.2013
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 14.03.2013
Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine Streitigkeit über die Vergütung von Kommunikationsdienstleistungen.
vom 11.03.2013
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Schleswig-Holstein. Für Teilflächen sieht eine naturschutzrechtliche Verordnung ein Verbot der forstwirtschaftlichen Bodennutzung vor. Ein deswegen gestellter Entschädigungsantrag der früheren Eigentümerin der Flächen blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
vom 11.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
vom 11.03.2013
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse, welche die Fortdauer seiner nachträglich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betreffen.
vom 07.03.2013
Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Steueramtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Saarlandes, wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit um drei Beförderungen zum Steueroberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13.
vom 06.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren (Ausgangsverfahren). Mit dem Ziel, diese rückgängig zu machen, greift der Beschwerdeführer - bis zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 24. Juli 2012 Eigentümer des versteigerten Grundbesitzes - die im Rubrum näher bezeichneten Gerichtsbeschlüsse an.
vom 05.03.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.04.2013 , press release of 3.04.2013
vom 04.03.2013
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.