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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.05.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.06.2013
vom 27.05.2013
Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Einstellung in den Schuldienst.
vom 23.05.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer Abstammungsbegutachtung im Rahmen eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens.
vom 22.05.2013
Die Antragsteller begehren die Bestellung des Antragstellers zu 1) als Verfahrenspfleger für den Antragsteller zu 2) zum Zwecke der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde.
vom 20.05.2013
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Kammergerichts, mit dem die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage des Beschwerdeführers in zweiter Instanz überwiegend abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Nichtzulassung der Revision.
vom 14.05.2013
Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung eines durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gegen sie festgesetzten Zahlungsanspruchs.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.05.2013
vom 08.05.2013
Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.05.2013 ,
press release of 28.05.2013
vom 08.05.2013
These concrete judicial review proceedings concern the question of whether a provision of a Land’s (federal state’s) law under which out-of-state students – unlike students with their residence or, for those with multiple residences, their principal residence in the respective Land – are charged general university tuition fees of € 500 per semester from the third through the 14th semester, is compatible with the Basic Law.
vom 07.05.2013
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren – zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – Verfassungsbeschwerden gegen die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Zusammenveranlagung im Einkommensteuerrecht (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes – EStG -) und die damit nach Maßgabe des § 32a Abs. 5 EStG verbundene Anwendung des Splittingtarifs.
siehe auch
Pressemitteilung vom 6.06.2013 ,
press release of 6.06.2013
vom 06.05.2013
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da hierfür kein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).