Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 13.06.2013
Der Beschwerdeführer erhob Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG wegen eines sechs Jahre währenden, durch Berufungsurteil abgeschlossenen zivilrechtlichen Verfahrens, dem eine Mietrechtsstreitigkeit zugrunde lag. Dort hatte der Beschwerdeführer gegen seine Mieter, an die er als Miteigentümer ein Einfamilienhaus zu einem monatlichen Mietzins von 2.700 € vermietet hatte, nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem wegen behaupteter Schäden und Schönheitsreparaturen auf Zahlung von rund 118.000 € geklagt. Die Klage hatte nur in Höhe von knapp 2.400 € Erfolg.
vom 13.06.2013
Die Verfassungsbeschwerde betraf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken.
vom 13.06.2013
Die Verfassungsbeschwerde betraf eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken.