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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.07.2013
vom 23.07.2013
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass Frauen- und Geschlechterquoten sowie anders geartete Formen von Quotenregelungen bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung für Wahlen auf Bundes- und Landesebene gegen Art. 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen und den Anforderungen der §§ 26 und 28 Bundeswahlgesetz (BWG) nicht genügen. Er beantragt, dies im Wege einer vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde durch Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts festzustellen. Die begehrte einstweilige Anordnung hat ferner ein Einschreiten der von ihm als Antragsgegner bezeichneten Landeswahlleiter, Landeswahlausschüsse, Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschüsse gegen die Parteien Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Die Linke und CDU mit dem aus dem Rubrum ersichtlichen Inhalt zum Ziel.