Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvB 1/01 vom 15.6.2001, http://www.bverfg.de/entscheidungen/bs20010615_2bvb000101.html
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

| 1. | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
| 2. | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst. |
| 3. | Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen. |
| 4. | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
| 5. | Der Innenminister des Bundes und der Länder werden angewiesen, die Entscheidung zu vollstrecken. |
| Antragstellerin: | Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin |
| Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
am 15. Juni 2001 gemäß § 32 Absätze 1, 2 und 5 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2001 aufgegeben, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung in der Wohnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Mahler, ..., in dessen Kanzlei, ..., und in der Parteizentrale der Antragsgegnerin, ..., am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten/Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen.