Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvB 2/01 vom 15.6.2001, Absatz-Nr. (1 - 21), http://www.bverfg.de/entscheidungen/bs20010615_2bvb000201.html
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

| 1. | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
| 2. | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst. |
| 3. | Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen. |
| 4. | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
| 5. | Der Innenminister des Bundes und der Länder werden angewiesen, die Entscheidung zu vollstrecken. |
| Antragsteller: | Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin |
| Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden V..., |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
am 15. Juni 2001 gemäß § 32 Absätze 1, 2 und 5 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2001 aufgegeben, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung in der Wohnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Mahler, Weidenbusch 13, 14532 Kleinmachnow, in dessen Kanzlei, Paulsborner Str. 3, 10709 Berlin, und in der Parteizentrale der Antragsgegnerin, Seelenbinderstr. 42, 12555 Berlin, am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten/Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen.