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Zitierung: BVerfG, 2 BvB 3/01 vom 15.6.2001, Absatz-Nr. (1 - 30), http://www.bverfg.de/entscheidungen/bs20010615_2bvb000301.html
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| 1. | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
| 2. | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst. |
| 3. | Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. |
| 4. | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
| 5. | Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
| Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden V..., |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
am 15. Juni 2001 gemäß § 32 Absätze 1, 2 und 5 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2001 aufgegeben, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung in der Wohnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Mahler, Weidenbusch 13, 14532 Kleinmachnow, in dessen Kanzlei, Paulsborner Str. 3, 10709 Berlin, und in der Parteizentrale der Antragsgegnerin, Seelenbinderstr. 42, 12555 Berlin, am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten/Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen.