Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvB 1/01 vom 22.1.2002, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/bs20020122_2bvb000101.html
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

| 1. | a) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
| b) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst. | |
| c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen. | |
| d) | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. | |
| e) | Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
| Antragstellerin: | Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin |
| Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden, |
| 2. | a) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
| b) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst. | |
| c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen. | |
| d) | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. | |
| e) | Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
| Antragsteller: | Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin |
| Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden, |
| 3. | a) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
| b) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst. | |
| c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. | |
| d) | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. | |
| e) | Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
| Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein langjähriges Mitglied des Bundesvorstandes und des Vorstandes eines Landesverbandes der Antragsgegnerin. Äußerungen dieser Anhörungsperson sind von den Antragstellern mehrfach als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin angeführt worden.
Die Termine zur mündlichen Verhandlung sind aufzuheben, weil die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern prozessuale und materielle Rechtsfragen - auch hinsichtlich des Beschlusses vom 1. Oktober 2001 - aufwirft, die bis zum Verhandlungstermin nicht geklärt werden können.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.