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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 4/99 vom 9.10.2000, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20001009_2bvc000499.html
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| gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 53/98 - (BTDrucks 14/1560) |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Mai 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 und 9. August 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.