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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 5/00 vom 9.10.2000, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20001009_2bvc000500.html
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hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.