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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 7/99 vom 9.10.2000, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20001009_2bvc000799.html
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| gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 26/98 - (BTDrucks 14/1560) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworden.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses offensichtlich missbräuchlich und deshalb unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 25., 26. und 27. Juni 2000 sowie vom 2., 14. und 15. Juli 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.