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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 19/99 vom 9.10.2000, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20001009_2bvc001999.html
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| gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 38/98 - (BTDrucks 14/1560) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.