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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 6/99 vom 22.1.2001, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20010122_2bvc000699.html
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| gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 14/98 - (BTDrucks 14/1560) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses nach Maßgabe der angegebenen Gründe unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 19. und 30. Juli 2000 sowie vom 26. November 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.