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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 3/00 vom 18.05.2001, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20010518_2bvc000300.html
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hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
Mellinghoff
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.