Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvC 1/08 vom 25.2.2009, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20090225_2bvc000108.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom 21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.