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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 17/11 vom 25.10.2011, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20111025_2bvc001711.html
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| gegen | die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2011 - WP 98/09 - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).