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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 13/11 vom 13.3.2012, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20120313_2bvc001311.html
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| gegen 1. | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 29/09 -, |
| 2. | die Dauer des Wahlprüfungsverfahrens, |
| 3. | die Weigerung der Botschaften, Wahlpost, die nicht mit einer deutschen Briefmarke frankiert ist, weiterzuleiten, |
| 4. | die 5 % - Klausel, |
| 5. | die Regelungen des Bundeswahlgesetzes, die vorsehen, dass der Bundeswahlleiter vom Bundesminister des Innern ernannt wird und dieser Mitglieder der Bundestagsparteien für den Bundeswahlausschuss bestimmt, |
| 6. | die vermeintliche Missachtung der Anregungen und Bedenken der OSZE |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.