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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 11/13 vom 23.7.2013, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20130723_2bvc001113.html
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hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterzeichnet sei. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin nebst Rechtsbehelfsbelehrung am selben Tag übersandt. Am Folgetag legte die Beschwerdeführerin „Widerspruch“ beim Bundeswahlleiter ein, der am 9. Juli 2013 an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet wurde. Ebenfalls am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.
Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt bereits an der Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, weil aus der Beschwerde nicht hervorgeht, von wem sie erhoben wurde (BVerfGE 15, 288 <291>). Eine Unterschrift fehlt ebenso wie Angaben zu den Vertretern oder Verantwortlichen der Beschwerdeführerin.