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Zitierung: BVerfG, 2 BvE 4/97 vom 13.2.2001, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20010213_2bve000497.html
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festzustellen, dass
| 1. | die Antragsgegnerin im Vollzug des Haushalts 1996 gegen Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und dadurch das Recht des Bundestages aus Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG verletzt hat, indem sie entgegen der Veranschlagung in § 2 Bundeshaushaltsgesetz 1996, 17,3 Mrd. DM mehr an Krediten eingenommen hat als für Investitionen ausgegeben wurde, |
| 2. | die Antragsgegnerin im Vollzug des Haushalts 1996 gegen Art. 110 Abs. 1, 115 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat und dadurch das Recht des Bundestages verletzt, indem sie Kreditermächtigungen aus den Vorjahren in Höhe von 18,4 Mrd. DM dazu benutzte, die im Bundeshaushaltsgesetz 1996 veranschlagte Nettoneuverschuldung in Höhe von 59,9 Mrd. DM auf insgesamt 78,3 Mrd. DM Nettoneuverschuldung zu erweitern, |
| 3. | die Antragsgegnerin zu Lasten des Haushaltsjahres 1996 überplanmäßige Ausgaben ohne wirksame Ermächtigung geleistet hat und dadurch das Recht des Bundestages aus Art. 110 Abs. 1 GG verletzt. |
| Antragsteller: | Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Bundestag, vertreten durch den Vorsitzenden Rudolf Scharping, 11011 Berlin/td> |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2000 ihren Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 87, 152 <153>).