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Zitierung: BVerfG, 2 BvE 2/97 vom 2.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20011002_2bve000297a.html
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dass der Antragsgegner zu a) das Petitionsinformationsrecht des Deutschen Bundestages und des seine Rechte wahrnehmenden Petititonsausschusses aus Artikel 17, 45c des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er unter Berufung auf fehlende Einflussmöglichkeiten der Antragsgegner zu a) und b)
| a) | Stellungnahmen der Generaldirektion der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Telekom AG an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zurücksendet und mit dem Vermerk versieht, Zuständigkeiten und Einwirkungsmöglichkeiten seien nicht gegeben, |
| b) | es unterlassen hat, Stellungnahmeersuchen, die der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit Petitionen an den Antragsgegner zu a) gerichtet hat, zu bearbeiten, indem er sie lediglich an die Generaldirektion der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Telekom AG überreicht und |
| c) | Stellungnahmeersuchen, die der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit Petitionen an den Antragsgegner zu a) gerichtet hat, nicht mehr an die Generaldirektion der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Telekom AG übermittelt, sondern die Akten unbearbeitet an den Petitionsausschuss zurücksendet. |
| Antragsteller: | a) Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag, |
| b) Mitglied des Deutschen Bundestages Christa Nickels, | |
| c) Amke Dietert-Scheuer, ehemals Mitglied des Deutschen Bundestages, | |
| d) Dr. Manuel Kiper, ehemals Mitglied des Deutschen Bundestages |
| Antragsgegner: | a) Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin, als Rechtsnachfolger des Bundesministers für Post und Telekommunikation, |
| b) Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler, 11012 Berlin |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Mellinghoff
Der Richter des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Dr. Di Fabio ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in dem vorliegenden Verfahren vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Prozessbevollmächtigter der Antragsgegner tätig gewesen ist (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).