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Zitierung: BVerfG, 2 BvE 4/94 vom 25.9.2002, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20020925_2bve000494.html
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dass die Antragsgegner durch das Parteiengesetz in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) gegen Artikel 21 und Artikel 3 GG verstoßen haben, indem sie in § 19 Absatz 3 als Berechnungsgrundlage für die Höhe der staatlichen Mittel, die im Hinblick auf die Wahlergebnisse geleistet werden, bei allen Parteien das Ergebnis der jeweils letzten Landtagswahl zu Grunde gelegt haben, wobei Stichtag der 31. Oktober des laufenden Jahres ist, ohne danach zu differenzieren, ob nach der jeweils ersten Wahl im Anschluss an die deutsche Wiedervereinigung die anspruchsberechtigte Partei mit politischen Organisationen fusioniert hat, die ihrerseits nicht als Partei an der jeweiligen Wahl teilgenommen haben, sondern im Rahmen einer Listenvereinigung
| Antragsteller: | 1. | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundespartei, Platz vor dem neuen Tor 1, 10115 Berlin, vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, |
| 2. | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Berlin, Oranienstraße 25, 10999 Berlin, vertreten durch den geschäftsführenden Ausschuss, |
| Antragsgegner: | 1. | Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, |
| 2. | Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
Die Antragsteller haben den Antrag mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.