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Zitierung: BVerfG, 2 BvE 1/07 vom 29.3.2007, http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20070329_2bve000107.html
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festzustellen,
| 1. | dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz und Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz sowie die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, einem das Integrationsprogramm des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag überschreitenden stillen Bedeutungswandel von Artikel 1 NATO-Vertrag entgegenzuwirken, und dass sie sich aktiv an diesem Bedeutungswandel beteiligt, |
| 2. | dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz dadurch verletzt hat, dass er durch den Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung vom 8. Februar 2007 (BTDrucks 16/4298) über die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz einer Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan der Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parlamentarischer Beteiligung in Form eines Zustimmungsgesetzes hätte ermöglicht werden dürfen, |
| Antragsteller: | 1. | Dr. Peter Gauweiler, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, |
| 2. | Willy Wimmer, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin |
| Antragsgegner: | 1. | Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, |
| 2. | Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten Dr. Norbert Lammert MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
Die Anträge werden gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verworfen.
Von einer Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2007 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesehen.