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Zitierung: BVerfG, 2 BvE 1/12 vom 20.6.2012, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20120620_2bve000112.html
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1. durch das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes“ vom 23. August 2011 (BGBl I S. 1748) geändert wurde, haben die Antragsgegner zu 1. und 2. gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen und verletzen dadurch die Rechte der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, indem
a) sie in Artikel 1 Nummer 2 des Änderungsgesetzes einen neuen, den wählerstimmenbezogenen Anteil schmälernden Berechnungsmodus für die Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung festgelegt und § 19a Absatz 5 Satz 1 Parteiengesetz entsprechend geändert haben,
b) die Neuregelung der Berechnungsmethode in § 19a Absatz 5 Satz 1 Parteiengesetz gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Änderungsgesetzes die verfassungswidrige Benachteiligung der Antragstellerin durch die Berücksichtigung von Mandatsträgerbeiträgen bei der Berechnung des Zuwendungsanteils gemäß dem insoweit im Wortlaut unveränderten § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Parteiengesetz intensiviert,
c) die Neuregelung der Berechnungsmethode in § 19a Absatz 5 Satz 1 Parteiengesetz gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Änderungsgesetzes die verfassungswidrige Benachteiligung der Antragstellerin durch die Berücksichtigung auch von anderen Einnahmen als von Mitgliedsbeiträgen und Spenden bis zu einer Höhe von 1.200 € je natürlicher Person bei der Berechnung des Zuwendungsanteils gemäß dem im Wortlaut insoweit unveränderten § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Parteiengesetz intensiviert,
d) die Neuregelung der Berechnungsmethode in § 19a Absatz 5 Satz 1 Parteiengesetz gemäß Artikel 1 Nummer 2 des Änderungsgesetzes die verfassungswidrige Benachteiligung der Antragstellerin durch Festlegung einer generellen relativen Obergrenze gemäß den insoweit im Wortlaut unveränderten § 18 Absatz 5, § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 Parteiengesetz intensiviert,
e) sie es in Artikel 1 Nummer 1 des Änderungsgesetzes unterließen, bei der Änderung des § 18 Absatz 2 Parteiengesetz eine Regelung einzuführen, nach der auch anderweitige staatliche Zuwendungen an politische Parteien oder deren Jugendorganisationen oder deren Parlamentsfraktionen beziehungsweise deren Mitarbeiter oder an sogenannte parteinahe Stiftungen bei der Berechnung der absoluten Obergrenze gemäß § 19a Absatz 5 Satz 1 Parteiengesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Satz 1 Parteiengesetz für die jeweilige Partei zu berücksichtigen und auf diese anzurechnen sind,
2. durch die Ausfertigung des „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes“ am 23. August 2011 und die Veröffentlichung am 26. August 2011 in BGBl I S. 1748 trotz der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes hat der Antragsgegner zu 3. gegen seine erhöhten verfassungsmäßigen Prüfungspflichten aus Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 GG verstoßen und die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt,
| Antragstellerin: | Piratenpartei Deutschland, vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch Sebastian Nerz, Bernd Schlömer, René Brosig, Marina Weisband, Wim Schumacher, Gefion Thürmer und Matthias Schrade, Pflugstraße 9a, 10115 Berlin |
| Antragsgegner: | 1. | Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten Dr. Norbert Lammert, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, |
| 2. | Deutscher Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten Horst Seehofer, Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin, | |
| 3. | Bundespräsident, Spreeweg 1, 10557 Berlin hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle, Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat. Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. |