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Zitierung: BVerfG, 1 BvF 3/05 vom 31.7.2009, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20090731_1bvf000305.html
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| a) | dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜbarbG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, |
| b) | hilfsweise, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, |
| c) | hilfsweise, dass Art. 2 Nr. 2 LPartÜbarbG (§ 1306 BGB n.F.) wegen Verstoßesgegen Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, |
| d) | hilfsweise, dass Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b LPartÜbarbG (§ 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG n.F.), soweit durch Verweisung auf § 1754 Abs. 1 und 3 BGB der das Kind Annehmende seinen Lebenspartner, der leiblicher Elternteil des Kindes ist, in Bezug auf die Rechtsstellung zum Kind vollständig gleichgestellt wird, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, |
| Antragstellerin: | Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
Die Antragstellerin hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 <184>; 25, 308 <309>; 76, 99 f.; 87, 152 <153>; 115, 394 <395>).