Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvF 3/05 vom 13.7.2011, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20110713_2bvf000305.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

dass § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3955), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit dem Saarland nicht für die Jahre ab 2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden
| Antragstellerin: | Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken |
dass der Bund dadurch gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Saarlandes verstößt, dass er seiner bundesstaatlichen Hilfeleistungspflicht gegenüber dem in einer extremen Haushaltslage befindlichen Saarland nicht nachkommt
| Antragstellerin: | Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 66024 Saarbrücken |
dass § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3955), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809), mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit der Freien Hansestadt Bremen nicht für die Jahre ab 2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
Die Antragsteller haben die Anträge, durch die die vorliegenden Verfahren eingeleitet wurden, mit Schriftsätzen vom 1. April 2011 und vom 11. April 2011 zurückgenommen. Die verbundenen Verfahren sind einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395>, m.w.N.).