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Zitierung: BVerfG, 2 BvG 1/01 vom 28.3.2002, http://www.bverfg.de/entscheidungen/gs20020328_2bvg000101a.html
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| I. 1. | Der Bund hat dadurch gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Länder aus Art. 106 GG verstoßen, dass er sich weigert, die Ländergesamtheit zu 50 v.H. an den Erlösen zu beteiligen, die durch den Zuschlag vom 18. August 2000 in der Versteigerung der UMTS/IMT-2000-Lizenzen auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erzielt wurden; hilfsweise: Der Bund verstößt gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Länder aus Art. 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG, indem er sich weigert, in Revisionsverhandlungen mit den Ländern über die Umsatzsteuerverteilung für das Jahr 2000 einzutreten, die UMTS-Erlöse als "laufende Einnahmen" des Bundes im Sinne des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GG anzuerkennen und die Umsatzsteuerverteilung für das Jahr 2000 zu Gunsten der Länder zu revidieren; |
| 2. | § 11 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) ist insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 106 GG verfassungswidrig, als die Norm keine Regelung über die hälftige Beteiligung der Länder am Erlös aus Versteigerungs- und Ausschreibungsverfahren von Telekommunikationslizenzen enthält; hilfsweise: § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 977), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552), ist, soweit diese Vorschrift die Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern im Jahre 2000 regelt, wegen Verstoßes gegen Art. 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG verfassungswidrig, |
| Antragstellerinnen: | 1. | Landesregierung Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatsministerium, Richard-Wagner-Straße 15, 70184 Stuttgart, |
| 2. | Hessische Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden |
| II. 1. | Der Bund hat dadurch gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Länder aus Art. 106 GG verstoßen, dass er sich weigert, die Ländergesamtheit zu 50 v.H. an den Erlösen zu beteiligen, die durch den Zuschlag vom 18. August 2000 in der Versteigerung der UMTS/IMT-2000-Lizenzen auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erzielt wurden; hilfsweise: Der Bund verstößt gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Länder aus Art. 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG, indem er sich weigert, in Revisionsverhandlungen mit den Ländern über die Umsatzsteuerverteilung für das Jahr 2000 einzutreten, die UMTS-Erlöse als "laufende Einnahmen" des Bundes im Sinne des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GG anzuerkennen und die Umsatzsteuerverteilung für das Jahr 2000 zu Gunsten der Länder zu revidieren; |
| 2. | § 11 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) ist insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 106 GG verfassungswidrig, als die Norm keine Regelung über die hälftige Beteiligung der Länder am Erlös aus Versteigerungs- und Ausschreibungsverfahren von Telekommunikationslizenzen enthält; hilfsweise: § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 977), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552), ist, soweit diese Vorschrift die Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern im Jahre 2000 regelt, wegen Verstoßes gegen Art. 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG verfassungswidrig, |
| Antragstellerin: | Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München |
| Antragsgegnerin: | Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler, Bundeskanzleramt, 11012 Berlin - |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
Das Urteil des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvG 1/01 und 2 BvG 2/01 - wird dahingehend berichtigt, dass Umdruck Seite 15, Zeilen 7 - 12 wie folgt lauten:
Mit dieser Beschränkung des Antrags auf die Umsatzsteuerverteilung für das Jahr 2000 und damit in die Vergangenheit gerichtet stellt sich nicht die Frage, ob es sich um "laufende Einnahmen" handelt und wie sie bei der Festsetzung der Bundes- und Länderanteile an der Umsatzsteuer zu berücksichtigen sind.