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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvH 2/92 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über den Antrag
festzustellen, daß die Regelungen mit Beschluß des Landtages
von Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 1991 (Drucksache 1/197) in
Verbindung mit der Empfehlung zum Mandatsverzicht
hinsichtlich des Antragstellers ausweislich des Berichts des
Sonderausschusses zur Überprüfung der Mitglieder des
Landtages und der Landesregierung auf eventuelle Tätigkeit
für das ehemalige MfS/AfNS vom 12. September 1991 (Drucksache
1/781) gegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG sowie gegen das
Prinzip auf rechtliches Gehör analog Artikel 103 Absatz 1 GG
verstoßen.
Antragsteller: Dr. Rolf F.,
Cremon 32, Hamburg -
Antragsgegner: |
|
Mozartstraße 4-10, Bonn -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 20. Januar 1998 einstimmig beschlossen:
- Der gegen die Antragsgegner zu 1. und 3. gerichtete Antrag wird gemäß § 24 BVerfGG aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 14. Oktober 1996 verworfen.
- Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2. wird nach Antragsrücknahme eingestellt.
Limbach | Graßhof | Kruis | |
Kirchhof | Winter | Sommer | |
Jentsch | Hassemer |