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Zitierung: BVerfG, 2 BvK 1/95 vom 22.6.1999, Absatz-Nr. (1 - 9), http://www.bverfg.de/entscheidungen/kk19990622_2bvk000195.html
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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvK 1/95 -

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Antragstellerin: Renate Köhler, Waldwinkel 4, Westerland
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Kirchhof,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh
Die Antragstellerin war Mitglied des 13. Schleswig-Holstei-nischen Landtages. Im Rahmen einer Aussprache über einen Bericht der Landesregierung zum Institut für Zeit- und Regionalgeschichte wurde ihr wiederholt wegen bestimmter Äußerungen ein Ordnungsruf erteilt, ihr sodann das Wort entzogen und sie letztlich mit sofortiger Wirkung von der Sitzung ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 11. November 1994 legte die Antragstellerin gegen die Ordnungsrufe und gegen den Ausschluß aus der Sitzung Einspruch ein. In der Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 22. November 1994 über die für die nächste Sitzung vorgesehene Entscheidung über den Einspruch wurde bei wörtlichem Zitat des Einspruchsschreibens nur auf "die Entscheidung über einen Einspruch gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung" hingewiesen. Nach der zurückweisenden Entscheidung des Landtages hierüber am 7. Dezember 1994 rügte die Antragstellerin, über ihren Einspruch gegen die Ordnungsrufe sei nicht entschieden worden, weil in der Bekanntmachung nur die Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluß zitiert worden sei. Sodann traf der Landtag aufgrund einer weiteren Bekanntmachung unter Zitierung der Vorschriften für Einspruch gegen Ordnungsrufe und Ausschluß erneut eine zurückweisende Entscheidung am 25. Januar 1995.
Die Antragstellerin begehrt mit ihren am 9. Mai 1995 eingegangenen, gegen die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages gerichteten Anträgen die Festellung,
1) die Ordnungsrufe der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin auf der Landtagssitzung am 10. November 1994 sowie der Ausschluß aus dieser Sitzung verstießen gegen Art. 24 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein sowie gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes;
2) die Antragsgegnerin habe, indem sie den Einspruch gegen die Ordnungsrufe nicht in der von der Geschäftsordnung gemäß § 66 Abs. 3 vorgesehenen Frist auf die Tagesordnung gesetzt und ferner die Entscheidung nach § 68 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung ein zweites Mal auf die Tagesordnung gesetzt habe, gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung verstoßen und das Statusrecht der betroffenen Abgeordneten verletzt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Anträge sind unzulässig. Die Frage, ob die Parteien durch ihr Ausscheiden aus dem Landtag mit Ablauf der Wahlperiode des 13. Schleswig-Holsteinischen Landtages die Parteifähigkeit verloren haben, kann dahinstehen (vgl. BVerfGE 87, 207 <208>).
Hinsichtlich des Antrages zu 2) kann auch offenbleiben, ob die Antragstellerin befugt ist, die Feststellung der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages Schleswig-Holstein über den Umgang mit Einsprüchen gegen Ordnungsrufe in und Ausschlüsse von den Sitzungen des Landtages (§§ 66 Abs. 3, 68 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Landtages Schleswig-Holstein) zu beantragen.
Jedenfalls fehlt es hinsichtlich beider Anträge an dem auch im Organstreitverfahren auf Seiten der Antragstellerin erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>; 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 87, 207 <209>). Die Antragstellerin ist nicht mehr Mitglied des Landtages. Dieser oder ein ähnlicher Streit kann sich zwischen den Beteiligten daher nicht wiederholen. Auch ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob die Ordnungsrufe und der Ausschluß aus der Landtagssitzung vom 10. November 1994 und der anschließende Umgang der Antragsgegnerin mit dem Einspruch der Antragstellerin gegen diese Maßnahmen diese in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt haben, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse an der Entscheidung des Verfahrens sieht der Senat nicht, wobei dahinstehen kann, ob das Verfahren trotz fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten der Antragstellerin im Hinblick auf ein solches öffentliches Interesse durchgeführt werden könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>).