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Zitierung: BVerfG, 2 BvK 1/01 vom 1.4.2003, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ks20030401_2bvk000101.html
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dass das Verlangen der Antragsgegner nach Vorlage
a) |
des Haushaltsvoranschlages des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Begründungen zum Landeshaushalt 2001, |
| b) | des Entwurfs des Ministeriums für Finanzen und Energie für den Haushalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für das Jahr 2001 vor der Kabinettsberatung, |
| c) | der Haushaltsverhandlungsvermerke des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministerums für Finanzen und Energie zum Landeshaushalt 2001, |
| d) | der Verhandlungsvermerke zur Nachschiebeliste zum Landeshaushalt 2001, |
gegen die Bestimmungen der Art. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein verstößt
| Antragsteller: | Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel, |
| hier: | Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass die antragstellende Landesregierung bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, dem Verlangen der Antragsgegner zu entsprechen, |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
Die einstweilige Anordnung vom 10. Oktober 2002 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache, wiederholt.