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Zitierung: BVerfG, 2 BvK 1/01 vom 23.9.2003, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ks20030923_2bvk000101.html
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über den Antrag festzustellen,
dass das Verlangen der Antragsgegner nach Vorlage
| a) | des Haushaltsvoranschlages des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Begründungen zum Landeshaushalt 2001, |
| b) | des Entwurfs des Ministeriums für Finanzen und Energie für den Haushalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für das Jahr 2001 vor der Kabinettsberatung, |
| c) | der Haushaltsverhandlungsvermerke des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministerums für Finanzen und Energie zum Landeshaushalt 2001, |
| d) | der Verhandlungsvermerke zur Nachschiebeliste zum Landeshaushalt 2001, |
gegen die Bestimmungen der Art. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein verstößt
| Antragsteller: | Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel, |
| hier: | Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass die antragstellende Landesregierung bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, dem Verlangen der Antragsgegner zu entsprechen, |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
Die einstweilige Anordnung vom 10. Oktober 2002, wiederholt durch Beschluss des Senats vom 1. April 2003, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache, wiederholt.