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Zitierung: BVerfG, 1 BvL 12/04 vom 25.1.2007, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20070125_1bvl001204.html
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ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) -
| hier: | Antrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
Der Antrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war zur sachgerechten Rechtsverfolgung in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2006 entschiedenen Vorlageverfahren nicht erforderlich.
Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252).
Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Besondere Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.