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Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 5/99 vom 31.3.1999, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk19990331_2bvq000599.html
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im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der zu erwartenden, unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 12. März 1999 im Kindesrückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen (21 UF 88/98) bis zur Entscheidung über die von den Antragstellern nach Ergehen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle unverzüglich zu erhebenden Verfassungsbeschwerden zu untersagen,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Kirchhof,
Jentsch
und die Richterin Osterloh
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 1999 einstimmig beschlossen:
Ungeachtet der Frage, ob die Ergänzungspflegerin nach der Bestellung einer Verfahrenspflegerin im Verfahren 21 UF 88/98 vor dem Oberlandesgericht Celle noch befugt ist, eine Verfassungsbeschwerde für die beiden minderjährigen Kinder zu erheben, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil durch den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 559/99 feststeht, daß das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 92, 130 <133>; stRspr).