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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 14/00 vom 20.5.2000, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20000520_1bvq001400.html
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unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. Mai 2000 - 6 E 1150/00 - und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2000 - 3 ZEO 435/00 - im Weg der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Mai 2000 gegen die Verbotsverfügung der Stadt Weimar vom 17. Mai 2000 wieder herzustellen,
| Antragsteller: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands, Landesverband Thüringen, vertreten durch den Landesvorsitzenden Dittmar Plaul, Hebbelstraße 8, Gera, |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Kühling,
Hömig,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Mai 2000 einstimmig beschlossen:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Die Verwaltungsgerichte haben ihre Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht wieder herzustellen, auf eine Gefahrenprognose gestützt, nach der erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung dieser - mit Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden begründeten - Prognose wäre ebenso wie eine verantwortliche Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nur in voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände und unter Anhörung aller Beteiligten möglich. Dies lässt sich in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreichen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist beim Bundesverfassungsgericht erst am 20. Mai 2000, um 11.25 Uhr, eingegangen, die Demonstration ist für 14.00 Uhr geplant. Unter diesen Umständen sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer von den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abweichenden Beurteilung nicht in der Lage (vgl. BVerfGE 72, 299 <301 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.