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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 12/01 vom 2.3.2001, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20010302_1bvq001201.html
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| 1. | den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2001 - 24 Sch 1/01 - und den Zwangsgeldandrohungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2001 vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung durch den Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über den Vollstreckbarkeitsantrag des Athleten B. gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO aufzuheben, |
| 2. | dem Beschwerdeführer vorläufig zu gestatten, dem Athleten B. die Starterlaubnis zur Teilnahme an künftigen Leichtathletikveranstaltungen in Deutschland, beginnend mit den Deutschen Crosslauf-Meisterschaften am 3./4. März 2001 in Regensburg, zu versagen, |
| 3. | dem Beschwerdeführer vorläufig zu gestatten, vorrangig die IAAF-Doping-Regeln einschließlich der hierauf von der IAAF gestützten Entscheidungen über die Sperre deutscher Leichtathleten im Zusammenhang mit dem Start von B. zu berücksichtigen und umzusetzten |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, weil sich eine mögliche Verfassungsbeschwerde als von vornherein unzulässig oder unbegründet erwiese. Dabei ist von den bislang allein vorliegenden Angaben in der Antragsschrift zu einer etwaigen Verletzung von Grundrechten des Antragstellers auszugehen. Diese lassen aber eine - vom Antragsteller allein gerügte - Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG nicht erkennen.