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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 29/01 vom 11.7.2001, Absatz-Nr. (1 - 14), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20010711_1bvq002901.html
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den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht anzuweisen, die Aushändigung der Bestallungsurkunde an einen Mitbewerber einstweilen zu unterlassen,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung um eine Notarstelle.
1. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit 1985 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er hatte sich bereits 1998 und 1999 vergeblich auf eine von dreizehn beziehungsweise neun ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Hannover beworben und erfolglos den Rechtsweg gegen diese Entscheidungen beschritten. Gegen die Entscheidungen im zweiten Bewerbungsverfahren hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 838/01). Der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
Am 21. Mai 2001 wurde auch die dritte Bewerbung des Antragstellers um eine von fünf Notarstellen abschlägig beschieden. Der Antragsteller stellte am 6. Juni 2001 Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begründete die Anträge insbesondere damit, dass bei der Auswahl der Bewerber in der Realität mittlerweile allein die Note im Zweiten Staatsexamen den Ausschlag gebe. Die übrigen in der Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100) vorgesehenen Kriterien seien zu bloßen Formalien herabgesunken. Angesichts der tendenziell steigenden Examensnoten, der unterschiedlichen Fassungen des Prüfungsrechts und der Tatsache, dass die Examina viele Jahre zurücklägen, sei fraglich, ob § 3 AVNot - jedenfalls in seiner Anwendung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle - mit Art. 3, Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von dem Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 29. Juni 2001 zurückgewiesen. Die angefochtene Auswahlentscheidung sei rechtmäßig; die Anwendung der Kriterien des § 3 AVNot durch die Justizverwaltung sei nicht zu beanstanden.
2. Der Antragsteller beantragt, der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle aufzugeben, in dem Verfahren mit der Geschäftsnummer 3835 Hannover zumindest einem der Mitbewerber die Bestallungsurkunde nicht auszuhändigen sowie die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle (Not 16/01) auszusetzen.
Zur Begründung des Antrags macht der Antragsteller geltend, es sei zu erwarten, dass - wie bereits in den vorhergehenden Bewerbungsverfahren - die Bestallungsurkunden unverzüglich an die erfolgreichen Bewerber ausgehändigt würden. Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, um das Rechtsschutzbedürfnis in der Hauptsache nicht in Wegfall zu bringen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der Gegenseite entschieden werden kann, hat Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr).
a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungen im dritten Bewerbungsverfahren (noch) nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sind (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 71, 350 <352>; stRspr).
b) Die - noch nicht anhängige - Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht offensichtlich unbegründet. Es bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten zu klären, ob - wie vom Antragsteller vorgebracht - die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Notariatsstelle in der Praxis durchweg allein anhand der Note des Zweiten Staatsexamens erfolgt und ob eine solche Handhabung des § 3 AVNot einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit darstellt.
2. Die danach gebotene Folgenabwägung führt vorliegend zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, die der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle aufgibt, bis zur Entscheidung über die - noch nicht anhängige - Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover freizuhalten. Einer weitergehenden Anordnung bedarf es nicht.
Unterbliebe die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so bestünde die Gefahr, dass auf absehbare Zeit keine freie Notarstelle mit dem Antragsteller besetzt werden könnte. Zudem wäre der Antragsteller auf ein neues Bewerbungsverfahren zu verweisen, dem insofern ein neuer Lebenssachverhalt zugrunde läge, als er mit anderen Bewerbern konkurrierte.
Sofern die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, müsste die vorübergehende Vakanz einer Notarstelle in Kauf genommen werden. Bei den niedersächsischen Notaren handelt es sich um so genannte Anwaltsnotare nach § 3 Abs. 2 BNotO, die als Notare zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt werden. § 1 Abs. 1 AVNot geht von dem Bedürfnis für eine Notarbestellung bei einer durchschnittlichen Beurkundung von jährlich 400 Urkundsgeschäften aus. Angesichts dieser relativ geringen Zahl bestehen keine Bedenken dahingehend, dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die Vakanz einer Notarstelle beeinträchtigt werden könnte.
Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht auf eine bestimmte Notarstelle bezogen. Um sowohl der Organisationsgewalt der Justizverwaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 <292>) als auch dem Grundrecht der Mitbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, ist die einstweilige Anordnung darauf zu beschränken, dass eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover bis zur Entscheidung in der Hauptsache freizuhalten ist.