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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 39/01 vom 19.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 8), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20011019_1bvq003901.html
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unter Aufhebung der Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2001 - 4 M 86/01 - und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2001 - 3 B 153/01 - die Hansestadt Lübeck zu verpflichten, hinsichtlich der Versammlung (der Linken, "tuwat, Lübecker Bündnis gegen Rassismus, Los Zekkos - Jugendantifa und unabhängige AntifaschistInnen aus Lübeck") am 20. Oktober 2001 um 14.00 Uhr in Lübeck Marli eine Auflage zu erlassen des Inhalts, dass die Versammlung nicht näher als 500 Meter, hilfsweise nicht näher als 100 Meter an die Wohnung des Antragstellers heranführen darf,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, Vorsitzender der "Wählergemeinschaft Bündnis RECHTS", die Hansestadt Lübeck zu verpflichten, hinsichtlich der für den 20. Oktober 2001 angemeldeten Versammlung unter dem Motto "keine Ruhe für Nazis und Rassisten" eine Auflage des Inhalts zu erteilen, dass die Versammlung innerhalb eines Radius von 500 Metern um seine Wohnung nicht stattfinden darf. Diesbezügliche Eilanträge wurden durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht abgelehnt.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier nicht gegeben.
Die von der Versammlungsbehörde erlassenen Auflagen bewirken, dass der Aufzug nicht durch die Wohnstraße des Antragstellers führen darf und Kundgebungen und Stopps in der Nähe der Wohnung des Antragstellers untersagt sind. Daher ist bereits nicht zu erkennen, worin der von § 32 Abs. 1 BVerfGG vorausgesetzte schwere Nachteil bestehen soll.
Ungeachtet dessen geht jedenfalls die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bei offenem Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht offensichtlich unzutreffend. Die Fachgerichte haben die Möglichkeit gesehen, dass es zu Ausschreitungen zwischen Demonstrationsteilnehmern und gewaltbereiten Personen aus dem rechten politischen Spektrum kommen könnte, die sich aufgerufen fühlen, die Wohnung des Antragstellers zu schützen. Nach Auffassung der Gerichte ist dem Risiko durch die Änderung der Marschroute und durch das Verbot von Kundgebungen in der Nähe der Wohnung des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen worden; auch bleibe die Möglichkeit der Auflösung. Ferner ist berücksichtigt worden, dass nach Mitteilung der Versammlungsbehörde ausreichend Polizeikräfte zur Verfügung stehen, um rechtswidrige Handlungen und die Nichteinhaltung der erteilten Auflagen zu unterbinden. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung durch die orts- und sachnahen Fachgerichte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch die Ausführungen zur Reichweite der Versammlungsfreiheit und zu möglicherweise nachteilig betroffenen Rechten des Antragstellers sowie die Abwägung mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit lassen keine Fehler erkennen, die im Eilverfahren beachtlich werden könnten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.