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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 40/01 vom 20.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20011020_1bvq004001.html
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unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 19. Oktober 2001 - 4 B 339/01 - und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2001 - 3 L 1072/01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Oktober 2001 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Oranienburg vom 19. Oktober 2001 wieder herzustellen
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Das Eilverfahren betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bei offenem Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gebotene Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
Versammlungsbehörde und Gerichte gehen in ihrer Gefahrenprognose übereinstimmend davon aus, dass die Versammlung einen von der Versammlungsleitung gebilligten gewalttätigen Verlauf nehmen werde. Durch die zu erwartenden Straftaten sei die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet. Zur Begründung dieser prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird in tatsächlicher Hinsicht unter anderem darauf verwiesen, dass es nach polizeilichen Berichten am 13. Oktober 2001 in einem Jugendclub zu schweren Auseinandersetzungen zwischen rechtsradikalen Jugendlichen und der Polizei gekommen sei. Ein konkreter Bezug zu der vorliegend geplanten Versammlung ist von den Fachgerichten mit Blick darauf angenommen worden, dass bei dieser Auseinandersetzung Parolen skandiert worden seien, die einen inhaltlichen Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung aufwiesen. Ferner sei in dem Jugendclub durch ein Plakat für die Teilnahme an der Versammlung geworben worden. Auf Grund der zeitlichen und örtlichen Nähe der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 13. Oktober 2001 in Wittstock zu der für den 20. Oktober geplanten Versammlung in Wittstock könne mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einem unfriedlichen Verlauf ausgegangen werden.
Es ist dem Bundesverfassungsgericht in Anbetracht der Kürze der ihm für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, eigene Tatsachenermittlungen vorzunehmen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die im Hinblick auf die Auseinandersetzungen am 13. Oktober 2001 getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Art. 8 GG offensichtlich nicht trägt. Ob der vom Oberverwaltungsgericht hergestellte weitere Bezug zu einer Versammlung vom 22. September 2001 in Neuruppin und den dortigen Ereignissen das Versammlungsverbot rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die angestellte Gefahrenprognose hierauf nicht beruht.
Wird damit die im Rahmen des Eilverfahrens nicht zu beanstandende Gefahrenprognose der Fachgerichte der Folgenabwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile gegenüber der Belastung des Antragstellers. Er kann die geplante Versammlung zwar nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen, ihm bleibt aber die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote zu beseitigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.