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Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 57/02 vom 3.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20021203_2bvq005702.html
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im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g
die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich von der Station D II in das reguläre nach innen offene Hafthaus zu verlegen,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77 <78>; 37, 150 <151>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.). Dieser Weg steht hier offen. Der Antragsteller kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim zuständigen Landgericht beantragen. Besondere Gründe, deretwegen die vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar wäre, liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.