Entscheidungen
Copyright © 2013 BVerfG
Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 59/02 vom 30.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20021230_2bvq005902.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g
den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2002 - 7 StVK 856/02 - aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 30. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 104, 65 <70> - stRspr) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1997 - 2 BvR 160/97 -, JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.). Der Erlaß einer einstweiligen Anordung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. An dem entsprechenden Darlegungen im Antrag fehlt es hier.
Zur Begründung seines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend, im fachgerichtlichen Eilverfahren habe das Landgericht die Notwendigkeit seiner sofortigen Einzelunterbringung verkannt. Seinen Antrag auf fachgerichtliche Entscheidung hat er jedoch weder in Ablichtung beigefügt noch in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegeben. Hierzu bestand besonders deshalb Veranlassung, weil es in dem Beschluss, mit dem das Landgericht die Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt hat, ausdrücklich heißt, drohende schwere und unzumutbare Nachteile seien nicht einmal vom Antragsteller selbst vorgetragen worden. In seinem Antrag auf verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz räumt der Antragsteller auch ein, sein bei der Strafvollstreckungskammer gestellter Antrag sei hinsichtlich seiner Unterbringungssituation nicht detailliert formuliert gewesen. In Anbetracht dessen liegt nahe, dass es sich bei der umfangreichen Darstellung im nunmehr gestellten Antrag um einen im Wesentlichen neuen Sachvortrag handelt, dessen Würdigung und rechtliche Bewertung nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den zuständigen Fachgerichten vorbehalten war. Der Antragsteller hat nichts dargelegt, was diese Vermutung entkräften könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.