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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 52/02 vom 14.1.2003, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20030114_1bvq005202.html
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über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg aufzugeben, die in der Nds. Rpfl. 7/2001 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht zu besetzen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.