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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 29/01 vom 20.5.2003, http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20030520_1bvq002901.html
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den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 - vorläufig auszusetzen und das Oberlandesgericht anzuweisen, die Aushändigung der Bestallungsurkunde an einen Mitbewerber einstweilen zu unterlassen,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
Die einstweilige Anordnung vom 11. Juli 2001, wiederholt mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2001, 28. Mai und 27. November 2002, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).