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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 23/03 vom 1.7.2003, Absatz-Nr. (1 - 25), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20030701_1bvq002303.html
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die Wirkung des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2003 - 2 BS 176/03 - für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auszusetzen,
Antragsteller:
| 1. | Professor Dr. A ..., |
| 2. | Professor Dr. B ..., |
| 3. | Professor Dr. F ..., |
| 4. | Professor Dr. G ..., |
| 5. | Professor Dr. H ..., |
| 6. | Professor Dr. S ..., |
| 7. | Professorin Dr. S ..., |
| 8. | Professor Dr. W ..., |
| 9. | Professor Dr. B ... |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollen die Antragsteller, Universitätsprofessoren, Entscheidungen des ihres Erachtens rechtswidrig zusammengesetzten Senats ihrer Universität einstweilen unterbinden.
1. Die Antragsteller sind Professoren an der juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2002 wurde entschieden, dass der Senat der Universität, in dem sämtliche Hochschullehrer Senatoren kraft Amtes waren, rechtswidrig zusammengesetzt sei. Mit verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidung vom 7. März 2003 wurde die Universität verpflichtet, bis zu einer gesetzmäßigen Zusammensetzung Beschlussfassungen im Senat zu unterlassen. Nachdem eine vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angemahnte Änderung der Regelung über die Senatszusammensetzung in der Grundordnung der Universität in deren Gremien scheiterte, verfügte das Ministerium mit Bescheid vom 25. April 2003 im Wege der Ersatzvornahme folgende Fassung des § 7 Abs. 1 der Grundordnung der Universität:
Dem Senat der Universität gehören an:
als stimmberechtigte Mitglieder
1. der Rektor,
2. die Prorektoren,
3. die Dekane,
4. 3 Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer,
5. 8 Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter,
6. 8 Vertreter der Gruppe der Studenten,
7. 3 Vertreter der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter
und als beratendes Mitglied
der Kanzler.
Auf dieser Grundlage wurden Wahlen zum Senat durchgeführt. Vor der ersten Senatssitzung, in der unter anderem die Zustimmung des Senats zum so genannten Hochschulkonsens auf der Tagesordnung stand, der eine Einstellung des juristischen Studiengangs der Universität zum Wintersemester 2004/2005 vorsieht, erwirkten die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, wonach bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren Beschlussfassungen im Senat zu unterlassen seien.
Auf die Beschwerde der Universität hin entschied das Oberverwaltungsgericht zu Lasten der Antragsteller. § 7 Abs. 1 der Grundordnung der Universität in der Fassung der ministeriellen Ersatzvornahme (GO) sei bei summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig. Art. 5 Abs. 3 GG verlange für die Zusammensetzung des Senats lediglich, dass die Hochschullehrer im materiellen Sinne die Mehrheit hätten, unabhängig davon, ob es sich um gewählte oder Senatoren kraft Amtes handle. Mit der Zahl von drei gewählten Hochschullehrern genüge die in § 7 Abs. 1 GO vorgesehene Zusammensetzung des Senats den gesetzlichen Anforderungen und auch den Anforderungen des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. Dezember 2002.
2. Die Antragsteller beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Wirkung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts einstweilen auszusetzen. Mit der noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde werde zulässig und offensichtlich begründet, jedenfalls aber nicht offensichtlich unbegründet eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt werden. Eine Folgenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausgehen. Könne der Senat einstweilen weiterhin Beschlüsse fassen, seien diese anfechtbar und es entstehe ein Zustand der Rechtsunsicherheit. Mitwirkungsrechte der Antragsteller würden fortwährend und irreparabel verletzt, durch die Umsetzung der Beschlüsse würden vollendete Tatsachen geschaffen. Das drohe zumal hinsichtlich der Inhalte des in der ersten Senatssitzung am 2. Juli 2003 zu beschließenden "Hochschulkonsenses". Ergehe hingegen die einstweilige Anordnung, werde der Wissenschaftsbetrieb nicht lahm gelegt. Vielmehr werde man sich wie bisher mit rektoralen Eilentscheidungen behelfen. Außerdem könne ein Senat gebildet werden, in dem die Gruppe der Hochschullehrer angemessen repräsentiert sei. Grundrechtspositionen auf Seiten der Universität würden nicht berührt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 87, 107 <111>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr).
2. Danach bleibt der Antrag ohne Erfolg.
a) Eine Verfassungsbeschwerde kann zulässig eingelegt werden und wäre nicht offensichtlich unbegründet. Es kann erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden, ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Verfassungsrechte der Antragsteller verletzt.
b) Die demnach gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten, führen zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
Blieben im Senat der Universität der Antragsteller einstweilen Beschlussfassungen erlaubt, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so würden hochschulorganisatorische Entscheidungen unter möglicher - abschließend ist die Frage, ob § 7 Abs. 1 GO den Mitwirkungsrechten der Antragsteller genügt, im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären - Verletzung von Mitwirkungsrechten der Antragsteller getroffen. Die Mitwirkungsrechte ergeben sich aus der Wissenschaftsfreiheit der Antragsteller, so dass diese bereits durch ihren mangelnden Einfluss auf die Senatsbeschlüsse in ihrem Grundrecht verletzt wären. Die Antragsteller können deshalb nicht von vornherein darauf verwiesen werden, anstelle der Zusammensetzung des Senats dessen Beschlüsse anzugreifen. Für die hier zu gewichtenden Folgen, die die mögliche Verletzung von Mitwirkungsrechten der Antragsteller für ihre Wissenschaftsfreiheit haben kann, ist jedoch zu beachten, dass diese Rechte keinen Selbstzweck haben, sie dienen vielmehr der Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit der Antragsteller in den vom Senat zu treffenden hochschulorganisatorischen Entscheidungen. Kann der Senat bis auf weiteres entscheiden, bleibt den Antragstellern und anderen Betroffenen die Möglichkeit, jeden Senatsbeschluss, den sie inhaltlich nicht mittragen wollen - etwa die anstehende Entscheidung über den "Hochschulkonsens", um die es den Antragstellern ausweislich der Antragsschrift gegenwärtig in erster Linie geht -, anzugreifen und einer gerichtlichen Klärung, notfalls auch im Eilverfahren, zuzuführen. Dadurch können sie bis zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt, dem der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, die nachteiligen Folgen der möglicherweise fehlerhaften Senatszusammensetzung für ihre Wissenschaftsfreiheit gering halten und "vollendete Tatsachen" vermeiden. Es träte zwar, jedenfalls hinsichtlich der dann angegriffenen Beschlüsse, eine vorübergehende Rechtsunsicherheit ein, die Handlungsfähigkeit des Senats wäre aber nicht insgesamt blockiert.
Würden hingegen Beschlussfassungen im Senat einstweilen untersagt, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos, wäre der Senat bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde handlungsunfähig. Dadurch würden Beschlüsse des Senats verhindert. Aufschiebbare Entscheidungen würden einstweilen weiterhin überhaupt nicht getroffen, obwohl sie in möglicherweise rechtmäßiger Zusammensetzung des Senats getroffen werden könnten. Der Wissenschaftsbetrieb wäre durch Fortsetzung der bereits seit Monaten bestehenden Handlungsunfähigkeit des Senats behindert und unaufschiebbare Entscheidungen müssten durch Notmaßnahmen ersetzt werden, wodurch auch die in der gegenwärtig vorgesehenen Zusammensetzung des Senats noch gegebenen Einflussmöglichkeiten der Antragsteller entfielen.
Angesichts dessen erscheint im Rahmen einer Folgenabwägung der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Wissenschaftsfreiheit auch zugunsten der Universität in die Abwägung einzustellen, obwohl sie der Wissenschaftsfreiheit der Antragsteller dient. Die Universität hat die Aufgabe, Raum dafür zu schaffen, dass nicht nur die Antragsteller, sondern alle ihr angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler frei forschen und lehren und in angemessenem Umfang Einfluss auf hochschulorganisatorische Entscheidungen nehmen können. Zu diesem Zweck können sich auch Universitäten auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen (vgl. BVerfGE 15, 256 <261 f.>; 75, 192 <196 f.>; 85, 360 <384>; 93, 85 <93>). Würde die beantragte Anordnung erlassen, drohten zulasten auch der die Antragsteller zahlenmäßig weit übersteigenden Gruppe der übrigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Behinderungen des Wissenschaftsbetriebs durch weiter aufzuschiebende hochschulorganisatorische Entscheidungen und im Hinblick auf zu treffende Notmaßnahmen ein weiterer, irreparabler Ausschluss von Mitwirkungsmöglichkeiten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.