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Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 61/03 vom 19.11.2003, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20031119_2bvq006103.html
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im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g
| 1. | die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2003 - 546 StVK (Vollz) 704/03 - aufzuheben und an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen, |
| 2. | eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch das Landgericht Berlin in den Verfahren 546 StVK (Vollz) 67/02, 546 StVK (Vollz) 383/03 und 546 StVK (Vollz) 744.03 festzustellen, |
| 3. | die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ein Rauchverbot in den Fluren und Gängen der Teilanstalt 5 anzuordnen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. November 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird ebenfalls abgelehnt.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 310 <312>; stRspr).
Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ein vorläufiges Rauchverbot auf den Fluren und Gängen der Teilanstalt 5 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass der Erlass einer entsprechenden Anordnung erforderlich wäre, um den Antragsteller bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Es sprechen keine Anzeichen dafür, dass das Landgericht nach Ablauf der mit Schreiben vom 29. September 2003 der Justizvollzugsanstalt gesetzten dreiwöchigen Stellungnahmefrist nicht alsbald über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung befinden wird.
Den weiteren Anträgen kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil sie nicht auf eine – nach § 32 Abs. 1 BVerfGG allein zulässige - vorläufige Regelung gerichtet sind. Die beantragte Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2003 hätte keinen vorläufigen, die beantragte Feststellung einer Rechtsverletzung keinen regelnden Charakter.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.