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Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 68/03 vom 19.12.2003, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20031219_2bvq006803.html
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im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g
die Justizvollzugsanstalt Halle I, vertreten durch den Anstaltsleiter, zur Heraushabe im Einzelnen benannter juristischer Fachbücher zu verpflichten, hilfsweise, das Landgericht Halle zur unverzüglichen Entscheidung über die dort eingebrachten Eilanträge zu verpflichten
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antragsteller ist Strafgefangener und begehrt die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Herausgabe einer Reihe im Einzelnen bezeichneter juristischer Fachbücher.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb kein Raum, weil nach dem Vortrag des Antragstellers von der Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde auszugehen ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 92, 130 <133>). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stünde der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat er die Aushändigung der von ihm begehrten juristischen Fachbücher vor dem Landgericht seit Monaten ausschließlich mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen, nicht dagegen auch in der Hauptsache verfolgt. Zwar ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein Verfassungsverstoß gerügt wird, der sich in spezifischer Weise auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezieht (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die Sicherung der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes in Angelegenheiten bemüht werden könnte, in denen der Antragsteller sein insoweit nur vorläufig zu sicherndes Rechtsschutzziel in der Hauptsache überhaupt nicht verfolgt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.